Einleitung
Die Zurverfügungstellung des Baukredites erfolgt meistens über ein Kontokorrent-Konto. Der Zahlungsverkehr wird im Rahmen des üblichen Giroverkehrs abgewickelt.
Im Einzelnen:
Kontokorrent
Grundlage des Kontokorrents ist in der Regel ein Kontokorrentvertrag.
Der Kontokorrent ist ein sog. „laufende Rechnung“.
Auch beim Baukredit gibt es fortlaufend wechselnde Kredit- und Zinsforderungen bzw. Zahlungseingänge (Eigenmittel, Drittkapital, ggf. Gutschrift fester Vorschüsse, Rückflüsse usw.), die sich mittels Kontokorrent erfahrungsgemäss gut administrieren lassen.
Für die juristischen Implikationen des Kontokorrents wird auf OR 117 verwiesen (siehe Box).
Art. 117 OR
II. Beim Kontokorrentverhältnis
1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.
2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.
Giroüberweisungen
Der Girovertrag bildet Grundlage für die bargeldlosen Giroüberweisungen, d.h. Überweisungen an die am Bau Beteiligten.
Im Falle der baukreditmässigen Zahlungsabwicklung über eine Treuhandkonto bzw. Total- oder Generalunternehmerkonto werden die Konti durch Pauschalbeträge geäufnet.