Vertragsparteien
Bank (Kreditgeberin / Gläubiger)
eine Bank
mehrere Banken
einfache Gesellschaft nach OR 530 ff.
federführende Bank
Stellvertreterin des Bankenkonsortiums
Kontoführung
= Syndikats- oder Konsortialbaukredit
Bauherr (Kreditnehmer / Schuldner)
Alleineigentümer als Schuldner
natürliche Person
juristische Person (AG, GmbH etc.)
Personenmehrheit als Schuldner
Gesamthandschafts-Gemeinschaft als Schuldner
Gesamteigentum
Miteigentum
Solidarische Haftung (OR 143 ff.)
Weiterführende Informationen
Schuldner bei Personenmehrheiten
Stockwerkeigentum
Zwar steht das gemeinschaftliche Gebäude im Miteigentum, die einzelne Stockwerkeinheit (Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück), kann seinerseits stehen im
Alleineigentum
Gesamteigentum
Miteigentum
Vgl. Stockwerkeigentum | stockwerk-eigentum.ch
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