Die Forderungsübertragung während des Bestandes der Baukreditforderung beschlägt folgende Aspekte:
- Abtretung der Baukreditforderung
- Übertragungsregeln: OR 164 ff.
- Zession | zession.ch
- Übertragungsregeln: OR 164 ff.
- Übergang der Sicherheit
- Grundpfandrechte
- Ob ein automatischer Sicherungsübergang stattfindet oder, ob eine individuelle Uebertragung stattfinden muss, bestimmt sich durch die Grundpfandrechtsart, die Ausgestaltung des Grundpfandrechts (Inhaber- oder Namenschuldbrief) und die Begebung
- Vgl. hiezu www.grundpfandrecht.ch
- Faustpfandrechte
- Mit der Abtretung der Pfandforderung geht das Faustpfandrecht als Nebenrecht der gesicherten Forderung mit auf den Zessionar (Forderungserwerber) über [vgl. OR 170 Abs. 1]
- Eine Zustimmung des Verpfänders zur Zession der Pfandforderung ist nicht erforderlich
- Grundpfandrechte
- Weitere Sicherheiten