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Baukredit

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Baupfandgläubiger-Vorrecht

Rechtsgebiet:
Baukredit
Stichworte:
Baukredit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Um die Korrelation von Baukreditauszahlung, gesichert durch ein im Range der dinglichen Sicherheit potentiellen Bauhandwerkerpfandrechten vorgehendes vertragliches Baukredit-Grundpfandrecht, und der Kreditverwendung für die Generierung eines Mehrwertes des Bauwerkes zu wahren, hat der Gesetzgeber das „Vorrecht der Baupfandgläubiger“ geschaffen. Hiezu gibt es folgendes zu bemerken:

  • Grundlage
    • Die baupfandgeschützten Handwerker und Unternehmer haben gestützt auf ZGB 841 (siehe Box) gegenüber dem Baukreditgeber, dessen Grundpfandrecht den ihrigen  im Range der dinglichen Sicherheit vorgeht und der die so gesicherten Kreditmittel für eine andere als baulichen Verwendung ausbezahlt, einen proportionalen Ersatzanspruch
    • Vgl. Vorrecht der Baupfandgläubiger | bauhandwerkerpfandrecht.ch
  • Folge
    • Baukreditgeber muss als Ersatz für die Vernachlässigung seiner Überwachungsfunktion – obwohl er dadurch selber auch benachteiligt wird (siehe oben) – die Bauhandwerker abfinden
  • Vorkehren
    • Zahlungsabwicklung über ein Treuhandkonto bzw. über Totalunternehmer- oder Generalunternehmerkonto

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